Allgemeine Einstellbedingungen und Nutzungsbestimmungen

für den Privatparkplatz: Industriestr. 3, 55487 Sohren

Die von Ralf Wüllenweber (Betreiberfirma) angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

  • Mit der Online-Buchung und/oder mit Einfahren auf das Parkplatzgelände des Betreibers kommt zwischen der Betreiberfirma und dem Mieter ein Mietvertrag über eine(n) Stellplatz/Garage für ein Kraftfahrzeug verbunden mit einem unentgeltlichen, einmaligen Zubringer-Dienst direkt zum und vom Flughafen Frankfurt/Hahn zu den hier genannten Bedingungen zustande.

  • Der Mieter erklärt mit der Online-Buchung bzw. mit Einfahren auf den Parkplatz sein Einverständnis mit der Geltung der vorliegenden Kfz-Einstellbedingungen, die er im Rahmen der Online-Buchung bzw. durch Aushang zur Kenntnis genommen hat.

    Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn auf dem Parkplatzgelände Personal des Betreibers präsent ist, oder dieses mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung) ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigungen. Bei Videoüberwachung ist verantwortliche Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes:

    Ralf Wüllenweber - "Vieles aus einer Hand"
    Industriestr.3
    55487 Sohren
    Tel.: (0 65 43) 41 93
    .

  • Die Parkfläche ist nach vorheriger Absprache geöffnet. Ein Anspruch des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten, sowie auf Überlassung eines Parkplatzes ohne vorherige Anmeldung, wird ausgeschlossen.

  • Für den Mieter ergeben sich keine Ansprüche gegen die Betreiberfirma, wenn er sein Fahrzeug nicht vertragsgemäß abholt oder einliefert bzw. die Absprachen nicht beachtet.

  • Auf dem Parkplatzgelände sowie auf der Zufahrt gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat Anordnungen des Betreiberpersonals zu beachten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.

    Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte wird ausgeschlossen. Insbesondere das Einstellen von defekten Fahrzeugen, die Lagerung von Treibstoffen und anderen feuergefährlichen Gegenständen jeglicher Art sowie von Abfällen ist verboten. Belästigungen anderer Mieter durch Hupen sowie andere vermeidbare Geräusche sind zu unterlassen.

    Der Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände ist ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs gestattet. Nicht erlaubt ist das Campieren sowie die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen.

  • Für bestehende Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Betreiberfirma ein grundsätzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug, einschließlich dem entsprechenden Zubehör. Die Betreiberfirma ist andererseits berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Mieters vom Betreiberfirmengrundstück entfernen zu lassen, z.B. wenn der Mietvertrag beendet ist, ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt, ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist, ein eingestelltes Fahrzeug während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde oder das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

  • Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Betreiberfirma für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden.

    Die Betreiberfirma haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.

    Die Betreiberfirma haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Betreiberfirma nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden), oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Betreiberfirma hat der Mieter unverzüglich, und wenn möglich noch vor dem Verlassen des Betreiberfirmageländes anzuzeigen.

    Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder die Betreiberfirma den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen, der Betreiberfirma oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzgeländes.

  • Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Parkplatzgelände, spätestens jedoch sechs Wochen nach Inanspruchnahme des Parkplatzes, es sei denn der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt, oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

  • Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Betreiberfirma ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Einstellbedingungen verstößt, es sei denn der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.

  • Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus dem Parkplatzgelände zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist die Betreiberfirma nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus dem Parkplatzgelände zu entfernen.

    Für die Aufforderung genügt eine Benachrichtigung an die im Rahmen der Online-Buchung angegebene E-Mail-Adresse oder vor Ort angegebene Wohnort Postanschrift. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

    Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz der Betreiberfirma vereinbart, es sei denn, ein Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.